Auslandskrankenversicherung – 2 unwirksame Klauseln im Kleingedruckten;

Bei Auslandsreisen, insbesondere außerhalb Europas, empfiehlt sich der vorherige Abschluss einer Reisekrankenversicherung. Solche Verträge enthalten oft auch Leistungsversprechen für die Rückholung bei Unfällen oder plötzlich eingetretenen Erkrankungen während der Reise.

Im “Kleingedruckten”, den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), finden sich dann wieder Einschränkungen der oft vollmundigen und vielversprechend klingenden Anpreisungen aus den Werbebroschüren der Versicherer. Darauf ziehen sich die Versicherer dann im “Ernstfall” gerne zurück.

Mit 2 solcher Klauseln in den AGB einer Krankenversicherung hatte sich das OLG Stuttgart zu befassen. Es hielt beide Klauseln, die auf eine Einschränkung des Versicherungsschutzes zielten, für unwirksam: sie würden nämlich unzulässiger Weise den Vertragszweck aushöhlen (Urteil vom 7.11.2013).

Klausel 1 – Attest vor Rücktransport:

Die AGB sahen vor, dass eine Leistungspflicht der Versicherung nur dann entstehen kann, wenn ein Arzt vor Ort den Rücktransport vorher als notwendig anordnet oder attestiert.

Diese Klausel ist nach dem Urteil unwirksam.

Klausel 2 – Beschränkung auf nachträgliche Kostenerstattung:

In einer anderen Klausel seiner AGB beschränkte sich der Versicherer auf die nachträgliche Kostenerstattung. Er wollte aber keine Hilfe für die Organisation einer Rückholung und auch keine direkte Kostenzahlung leisten mit der Folge, dass sich der Verunfallte um alles selbst zu kümmern hat und auch die Kosten aus eigener Tasche zumindest vorschießen muss. – Auch diese Klausel ist nach den Urteil des OLG Stuttgart unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, § 307 BGB.