Strittig ist derzeit, ob nach einem “ernsthaften” aber gescheiterten Selbstmordversuch ein Anspruch auf Erstattung der damit verbundenen ärztlichen Behandlungskosten besteht, wenn der Selbstmordversuch zu einer körperlichen Schädigung führt, die ärztlich behandelt wird.

Herbeiführung des Versicherungsfalles – Leistungsausschluss gemäß § 201 VVG:

Bei einem gescheiterten Selbstmordversuch ist es  nämlich fraglich, ob dieser Sachverhalt unter § 201 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) fällt. Diese Bestimmung regelt die Rechtsfolge, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles selbst herbeiführt. Nach dieser Bestimmung ist eine Leistung ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Krankheit herbei führt, die dann anschließend behandelt werden muss.

Selbstmordversuch auch auf Körperverletzung gerichtet?

Der Selbstmordversuch war ja darauf gerichtet, den Tod herbeizuführen. Der Vorsatz zur Selbstschädigung des – gescheiterten – Selbstmörders richtete sich aber nicht auf seine Körperverletzung sondern auf seine Eigentötung. – Ist dann die Körperverletzung vom Selbsttötungsvorsatz umfasst?

Das LG Dortmund sagt ja, mit der Folge, dass der Krankenversicherer keine Leistung für Heilbehandlung nach dem gescheiterten Suizidversuch gewähren muss (Urteil vom 16.1.2014). Der Wille zum Selbstmord umfasse nach der Meinung des Gerichts auch die Körperverletzung, die rein tatsächlich in einer Selbsttötung „enthalten“ ist.

Das Urteil betrifft eine Reisekrankenversicherung. Der Versicherungsnehmer unternahm auf einer Auslandsreise, wohl in einer depressiven Phase, einen Selbstmordversuch.

Die herrschende Meinung in der Rechtsliteratur ist aber gegenteiliger Auffassung!