1. Morscher Ast verursacht Blechschaden:

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist regelmäßig der Zustand eines Alleebaumes zu überprüfen. Die Rechtssprechung fordert dies i.d.R. 2 Mal im Jahr (unbelaubt und belaubt). Das gilt auch für eine Gemeindeverwaltung.
Fällt ein morscher Ast auf ein Auto, kann dies zur Haftung der Gemeinde für den Blechschaden führen. Allerdings muss die Pflichtverletzung kausal (=ursächlich) für den Schaden sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Ast bei einem starken Sturm abbrach und der Geschädigte nichts Näheres zur Ursache für das Abbrechen des Astes vorgetragen hat (BGH, Urteil vom 04.03.2004).

2. Keine schärfere Kontrollpflichten bei Weichhölzern an Straßen:

Manche Baumarten, nämlich sogenannte Weichhölzer wie z. B. Weide oder Pappel, haben eine erhöhte Bruchgefahr auch im gesunden Zustand; bei ihnen brechen Äste leichter ab als bei anderen Baumarten. Stehen solche Bäume an Straßen oder Parkplätzen, so ist das Risiko für einen Schaden der Verkehrsteilnehmer daher größer.

Es war daher strittig, ob die Gemeinden in solchen Fällen eine erhöhte Kontrollpflicht über den Zustand solcher Weichhölzer trifft.

Der BGH hat dies aber verneint (Urteil vom 6.3.2014). Diese natürliche Eigenschaft der Bäume sei als allgemeines Risiko hinzunehmen, so der BGH. Genauso sei es verfehlt, zur Risikominimierung die Beseitigung aller Alleebäume an Deutschlands Straßen zu verlangen.

3. Freier Luftraum über der Straße – hineinragende Bäume, Äste:

Fahrzeuge dürfen nach der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) bis zu 4 Meter hoch sein. Das besagt aber nicht, dass der Luftraum über Straßen dann auch bis in diese Höhe stets freigehalten sein muss. Es gilt nicht uneingeschränkt der Grundsatz “freie Fahrt auch im freien Luftraum bis 4 m hoch”. Ragen Äste in den Luftraum hinein, so bedeutet dies nicht zwangsläufig eine Haftung des Verantwortlichen aus Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.

Vielmehr kommt es in diesen Fällen immer auf die Einzelumstände an, wie z.B. Bedeutung und Breite der Straße, Einsehbarkeit des Hindernisses, Ausweichmöglichkeiten etc. (z.B. Urteile OLG Celle 1998 und OLG Jena 2004).