Auf einer Straße, die in einer Fahrtrichtung mittels StVO-Verkehrszeichen Nr. 250 (“Verbot für Fahrzeuge aller Art”) gesperrt und in der Gegenrichtung lediglich für Anlieger frei war (Zusatzszeichen 1020), ereignete sich ein Unfall. Ein Pickup, der zu einem Veranstaltungsgelände fahren wollte, befuhr die Straße in der total gesperrten Richtung und brach am Straßenrand ein. Das Fahrzeug wurde dabei beschädigt.  Der unbefestigte Randbereich war wegen Tiefbauarbeiten entstanden. Die beauftragte Tiefbaufirma hatte die Gefahrenstelle nicht behoben und nicht genügend abgesichert.

Die verklagte Tiefbaufirma wurde vom LG Saarbrücken (Urteil vom 23.03.2012) zum Schadensersatz verurteilt.
Für die öffentliche Straße habe eine Verkehrssicherungspflicht bestanden. Maßgeblich sei dabei nicht, ob die Straße durch StVO-Verkehrszeichen gesperrt ist oder nicht, sondern was sich aus ihrer Widmung ergebe und wie sie tatsächlich benutzt werde. Selbst ein Passant, der die Straße widerrechtlich benutzt und dabei zu Schaden kommt, könne sich u.U. auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen.

Allerdings musste sich der Autofahrer ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB in Höhe von 50 % anrechnen lassen. Denn die Bauarbeiten seien erkennbar gewesen und er hätte mit Risiken im unbefestigten Straßenkörper rechnen müssen; dem war seine Fahrweise nicht angepasst.