Brillenverordnung beim Augenarzt – wie ist die Sehstärke zu prüfen und zu messen?

Eine (erwachsene) Patientin wollte eine neue Brille. Die Augenärztin ermittelte dazu im Zeitraum von 3 Monaten 3 x die Sehstärke nach dem Verfahren der sogenannten subjektiven Refraktionsbestimmung. Hierzu werden nacheinander verschiedene Glasstärken getestet und der Patient befragt,
mit welchem Glas er bessser oder schlechter sieht. Die Tests führten jeweils zu unterscheidlichen Ergebnissen, allerdings waren die Abweichungen gering (Sehstärke z.B. +/- 0,5).

Auf der Basis der Testergebnisse mittels Refraktionsbestimmung verordnete die Augenärztin sodann eine Brille.

Mit ihr war die Patientin aber nicht zufrieden. Sie ließ sich anderweits andere Gläser “anmessen” und zwar mittels Zycloplegie. Mit den neuen Gläsern war sie zufrieden, sodass sie diese gegen die alten Gläser austauschen ließ.

Die Patientin verlangte von der Augenärztin die Kosten für die ersten, nicht passenden Gläser zurück- allerdings erfolglos.

Das AG Fürth (Urteil vom 09.03.2011) kam zu dem Ergebnis, dass die Brillenverordnung auf der Basis der Refraktionsbestimmung nicht fehlerhaft war. Dieses Verfahren sei für Erwachsene üblich und Standard. Die Zycloplegie müsse nur bei Kleinkindern eingesetzt werden. Eine gewisse Schwankungsbreite bei den Tests sei nicht ungewöhnlich, da die Sehstärke subjektiv empfunden werde und auch von der “Tageskonstitution” abhänge.  Ein Behandlungsfehler der Augenärztin sei nicht nachgewiesen.