Nach der – strittigen – Auffassung des OLG Jena (Urteil vom 03.12.1997) steht einem ohne ordnungsgemäße Aufklärung operierten Patienten Schmerzensgeld zu, selbst wenn er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die OP eingewilligt hätte. Auf diesen hypothetischen Verlauf komme es nicht an, da geschütztes und verletztes Rechtsgut die Integrität und das Persönlichkeitsrecht des Patienten sei. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung könne der Patient nicht wirksam in den Eingriff einwilligen; die OP stelle sich dann als rechtswidrige Körperverletzung dar.

Allerdings hat z.B. OLG Koblenz (Urteil vom 01.04.2004) gegenteilig entschieden: hätte der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt, so steht ihm wegen der OP allein aus dem Gesichtspunkt der mangelnden Aufklärung kein Schmerzensgeld zu. Dieser Auffassung hat sich auch der BGH angeschlossen (Urteil vom 27.05.2008). Allerdings ist das BGH-Urteil auf Kritik gestoßen.