Zur Haftung bei Sportunfall

Kommt bei gefährlichen Sportarten oder Mannschafts- und Wettkampfspielen ein Teilnehmer zu Schaden, so haftet der Verursacher nach der bisherigen Rechtsprechung nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei Vorsatz; dieser ist i.d.R. nicht oder schwer nachweisbar. Es gilt der Grundsatz, dass dem Teilnehmer oder Mitspieler das Risikopotential bekannt war und er mit seiner Teilnahme am Spiel in seine Gefährdung einwilligte.

Die weitgehende Haftungsbeschränkung gilt nach einem neuen BGH-Urteil (29.01.2008) allerdings dann nicht, wenn zugunsten des Verursachers eine Haftpflichtversicherung existiert, die eintrittspflichtig wäre. Dann soll die Versicherung von der Haftungsprivilegierung nicht profitieren und die ansonsten einschneidende Haftungsbeschränkung nicht gelten