Haftung für Skiunfall – Auffahrunfall auf der Skipiste

Kommt es im Straßenverkehr zu einem typischen Auffahrunfall, so spricht der so genannte Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Vorausfahrenden für ein Verschulden des Hintermannes / Auffahrenden. Gleiches gilt im Prinzip auf der Skipiste. Der Verkehr dort ist nämlich durch die FIS-Regeln des internationalen Ski-Verbands näher geregelt, die im Alpenraum gültig sind. Regel Nr. 3 sieht ein entsprechendes Vorsichts-Gebot zu Lasten des hinteren Skifahres in derartigen “Auffahrsituationen” vor (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008).