Ein grober Behandlungsfehler des Arztes führt zu Gunsten des betroffenen Patienten zu einer punktuellen Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen Arztfehler und Gesundheitsschaden des Patienten (vgl. Artikel I – III). Dann muss der Arzt den Gegenbeweis führen, dass sein grober Fehler für den Schaden nicht ursächlich war.

Gelingt ihm der Gegenbeweis nicht, so geht das zu Lasten des Arztes. Ein grober Behandlungsfehler kann bezüglich fehlerhafter Therapie aber auch hinsichtlich Fehlern und Mängeln bei Diagnose und Aufklärung vorliegen.

Von dieser Regel, die die Rechtsprechung zu Gunsten der Patienten aus Billigkeitsgründen entwickelt hat, gibt es aber wiederum Ausnahmen zu Gunsten des Behandlers, die wieder das “normale” Grundprinzip, wonach der Patient auch für die Kausalität beweispflichtig ist, in Kraft setzen (BGH Urteile vom 27.04.2004 und vom 19.06.2012). Dies gilt in folgenden Fällen:

  • ein Zusammenhang zwischen Arztfehler und Schaden erscheint äußerst unwahrscheinlich;
  • es hat sich nicht das Risiko, das mit dem groben Fehler des Arztes zusammenhängt, verwirklicht, sondern ein anderes Risiko;
  • der Patient hat durch eigenes Verhalten selbst in das Geschehen eingegriffen, weswegen sich der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufklären lässt.

In diesen 3 Fallgruppen kommt der Patient nicht in den Genuss der ansonsten gegebenen punktuellen Beweislastumkehr!