Grundbesitzerhaftpflicht – Versicherungsabgrenzung zur Privathaftpflicht

Hoffentlich gut versichert, das sollte man schon sein, auch und besonders als Immobilieneigentümer. Also sollten keine Versicherungslücken bei den gängigen Risiken, die sich immer wieder Mal verwirklichen können, bestehen.

Ein Problem bei der Risikoeinordnung – Privat- oder Gebäudehaftpflicht -ergab sich aber für die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses.
Risikoabgrenzung Privathaftpflicht / Grundbesitzerhaftpflicht

Die Eigentümerin des Hauses schlug in einer der Wohnungen Wandfliesen ab, da die Wohnung renoviert werden sollte. Bei diesen Arbeiten wurde der Sohn der Gebäudeeigentümerin verletzt, was allerdings im Prozess strittig war. Jedenfalls nahm die Hauseigentümerin ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung wegen dieses Unfalls und den Verletzungen, die der Sohn dabei erlitten hatte, in Anspruch. – Die Klage blieb jedoch erfolglos (OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2012).

Das OLG Hamm wies die Klage ab, weil der Vorfall, dessen Hergang im Einzeklnen strittig war, jedenfalls nicht einen Versicherungsfall in der Grundbesitzerhaftpflicht begründe. Der Schaden sei kein Fall für die Gebäudehaftpflicht, so das Gericht. Es sei dafür allenfalls die Privathaftpflichtversicherung der Frau eintrittspflichtig. Die Klägerin habe hier nämlich wie eine Privatperson bei der renovierung der Wohnung gehandelt. Es habe sich kein typisches Risiko der Immobilie (z.B. Schneeräumen, Streuen, mangelhafte Beleuchtung etc.) verwirklicht.

Die Eigentümerin des Mehrfamilienhauses wäre also gut beraten gewesen, wenn sie eine Gebäudehaftpflicht- und  eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hätte, und zwar am Besten beim gleichen Versicherer!