HIV Infektion durch infizierte Blutkonserve:

In den Schutzbereich eines ärztlichen Behandlungsvertrages können -unter strengen Voraussetzungen- auch Dritte, neben dem Patienten, einbezogen sein. In diesem Fall bejahte der BGH eine Arzthaftung gegenüber dem späteren Ehepartner des bei einer Bluttransfusion HIV-infizierten Patienten.
Nach einem Motorradunfall  erhielt der Patient im Krankenhaus Bluttransfusionen. Die Nachbehandlung dort dauerte bis Ende 1987. Eine ärztliche Aufklärung des Patienten, einen HIV-Test zu machen, unterblieb damals. 1988 lernte der Patient seine Partnerin, die er 1994 heiratete, kennen. Erst 1997 ließ er bei sich einen Aids-Test machen, der leider positiv war. Anschließend wurde festgestellt, dass auch seine Ehefrau HIV positiv war. Nach dem Urteil haftet das Krankenhaus auch gegenüber der späteren Partnerin / Ehefrau des Patienten. Diese erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 250.000.- . Sie ist in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages als Dritte einbezogen! (BGH, Urteil vom 14.06.2005)