Mit einer schwierigen und immer wieder vorkommenden Frage der Schadens- und Haftungszurechnung bei mehrfachen Schädigungen hatte sich das OLG Koblenz zu befassen. Bei einem Verkehrsunfall wurde das Unfallopfer schwer verletzt. Die Verletzungen verschlimmerten sich noch, weil der Arzt, der den Verunfallten behandelte, einen Fehler beging.
Unstreitig haften beide Täter (Unfallfahrer und auch Arzt) jeweils für ihre Handlungen und die daraus resultierenden Schäden. Der Unfallfahrer haftet darüber hinaus aber auch noch für die Folgen aus dem ärztlichen Behandlungsfehler, so das OLG Koblenz (Urteil vom 24.04.2008). Der Behandlungsfehler des Arztes sei dem Fahrer kausal noch zuzurechnen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arzt einen völlig unerwarteten und ganz groben Fehler begangen habe. Dann sei dieser Fehler des Zweitschädigers (Arzt) dem Erstschädiger (Fahrer) nicht mehr anzulasten.