Eisregen und Streupflicht

Der Grundstückseigentümer muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht das Zumutbare unternehmen, um Gefahren zu reduzieren. Dazu gehört im Winter auch Räumen und Streuen. Was ist aber bei einem länger anhaltenden Eisregen zu tun?
Nach dem Urteil des OLG Celle (27.02.2004) darf  in der Regel mit dem Streuen abgewartet werden, bis der Eisregen aufgehört hat. Während des Eisregens ist erstens das Streuen nicht zumutbar und im Übrigen auch zwecklos, da der nieder gehende Eisregen die Wirkung des Streuens gleich wieder zunichte macht. Im Regelfall darf man also abwarten, bis der Eisregen aufhört.

Etwas anderes kann aber an besonders wichtigen Stellen gelten! Es kommt auf die jeweiligen Örtlichkeiten und die Verhältnisse im Einzelfall an.