Reifenplatzer auf der Autobahn – Kaskoschaden?

Auf der Autobahn platzte plötzlich ein Reifen; hierdurch kam es zu weiteren Schäden an der Karosserie des Pkw. Die Kaskoversicherung wollte für die Schäden nach dem Reifenplatzer nicht zahlen. Sie machte geltend, es liege hier kein Unfallschaden sondern ein Betriebsschaden, der beim gewöhnlichen Fahrbetrieb des KFZ entstanden sei, vor; letzterer sei nach den Versicherungsbedingungen nicht entschädigungspflichtig.

Das LG Karlsruhe verurteilte die beklagte Versicherung zur Entschädigungszahlung (Urteil vom 20.8.2013).

Es stellte nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest, dass der Reifenplatzer von einem eingefahrenen größeren Fremdkörper (z.B. Schraube oder Bolzen) verursacht wurde. Damit liege ein Unfall i.S. der AKB  (Allgemeine Tarifbedingungen Kaskoversicherung) vor. Es habe sich ein ungewöhnliches Risiko verwirklicht und zum Reifenplatzer geführt; dass dieses beim normalen Fahrbetrieb entstanden sei, entlaste die Kaskoversicherung noch nicht. Würde man derartige Schadensereignisse zu den nicht entschädigungspflichtigen Betriebsschäden rechnen, so würde die Kaskoversicherung weitgehend leer laufen. Der Versicherungsnehmer müsste dann zwar Beiträge entrichten, bekomme aber keine adäquate Gegenleistung in Form des von ihm erwarteten Versicherungsschutzes.

In dem Fall spielte es auch keine Rolle, dass der Reifen schon vorgeschädigt war. Der Gutachter hatte nämlich festgestellt, dass der Reifenplatzer allein von dem Fremdkörper, nicht aber vom Vorschaden am Reifen, verursacht wurde.