Auch Lebensversicherungen unterliegen der Zwangsvollstreckung bzw. werden von einer etwaigen Insolvenz des überschuldeten VN (Versicherungsnehmer) erfasst. Der Gläubiger kann z.B. die Versicherung des Schuldners, gegen den er einen Zahlungstitel erwirkt hat im Wege der Zwangsvollstreckung pfänden.

Dann haben Personen, die in der Lebensversicherung als Bezugsberechtigte benannt sind ein gesetzliches Eintrittsrecht; ihr Eintritt bedarf der Zustimmung des VN. Voraussetzung ist, dass
es sich um eine laufende Versicherung handelt, die einen Rückkaufswert bereits erreicht hat oder zumindest noch erreichen kann (Letzteres strittig). Ist kein Bezugsberechtigter benannt, so steht das Eintrittsrecht dem Ehegatten, Lebenspartner und den Kindern des VN zu, § 170 VVG(Versicherungsvertragsgesetz). Im Falle eines Eintritts müssen sie dann die Forderung des Gläubigers bezahlen, begrenzt aber auf den aktuellen Rückkaufswert der gepfändeten Lebensversicherung. Dies kann für die Eintrittsberechtigten erwägenswert sein, wenn sie z.B. Vorteile aus einer fortbestehenden Versicherung sich erwarten.

Dieses gesetzliche Eintrittsrecht muss aber innerhalb einer Frist von 1 Monat ausgeübt werden, § 170 Abs. 3 VVG. Nur dann ist der Eintritt in die Versicherung wirksam! Die Frist beginnt ab Kenntnis des / der Eintrittsberechtigten von der Pfändung bzw. Insolvenz.

Dem Gläubiger ist in solchen Fällen zu empfehlen, die Versicherung und alle Rechte daraus umfassend zu pfänden und etwaige Eintrittspflichtige zu ermitteln und über die erfolgte Pfändung beweiskräftigt zu informieren. Damit wird für sie der Fristlauf zur Erklärung des Eintritts in die Versicherung in Gang gesetzt.

Der Pfändungsgläubiger kann vor Ablauf dieser Monatsfrist die Bezugsberechtigung nicht widerrufen (BGH, Beschluss vom 12.10.2011). Im Falle einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch das Finanzamt gilt dies nur eingeschränkt (OLG Köln – strittig).