Privathaftpflicht – Baumfällarbeiten versichert?

Der fleißige Sohn fällte im Februar 2009 mit einer Motorkettensäge 3 ca. 20 m hohe Pappeln auf dem Grundstück seiner Eltern. 2 Bäume fielen so, wie er es wollte, der 3. aber fiel wider Erwarten auf das Nachbargrundstück und richtete dort erheblichen Schaden an, den die Nachbarn geltend machten.

Der Sohn wollte von seiner eigenen Haftpflichtversicherung für den Nachbarsschaden freigestellt werden.
Privathaftpflicht – Risikoausschluss für gefährliche Beschäftigung?

Die Versicherung zur Privathaftpflicht verweigerte ihm die Leistung mit dem Argument, das Baumfällen sei eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung und diese falle unter den vereinbarten Risikoausschluss. Dem Versicherungsvertrag lagen die AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) und die BBR (Besondere Bedingungen, Risikobeschreibung) in der Fassung 2001 zu Grunde.

Das LG und das OLG gaben zunächst der Versicherung recht.

Der BGH entschied allerdings letztinstanzlich gegenteilig und gab der Deckungsklage des Versicherungsnehmers statt (Urteil vom 09.11.2011). Er stellte fest, dass die Baumfällarbeiten noch im Rahmen üblicher Gartenarbeiten zu sehen sind. Die Sache falle nicht in den Bereich des vereinbarten Risikoausschlusses. Auch das Fällen von 3 Bäumen aus privatem Anlass, auf dem Grundstück der Eltern, könne noch keine dauerhafte Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten begründen. Ein Risikoausschluss zu Gunsten der Versicherung liege daher nicht vor. Vielmehr sei der Versicherungsfall zu bejahen und die Privathaftlichtversicherung eintrittspflichtig, so der BGH in seinem endgültigen Urteil.