Während einer Pauschalreise verunglückte der Sohn eines Ehepaares tödlich bei einem tragischen Unfall an der Wasserrutsche auf dem Hotelgelände. Im Reisekatalog des Reiseveranstalters war die Wasserrutsche nicht genannt, weil sie der Hotelbetreiber erst nach der Erstellung des Katalogs errichtet hatte.

Das befreit aber den Reiseveranstalter nicht von seiner Haftung
für den (unsicheren) Zustand seines Vertragshotels, so der BGH (Urteil vom 18.07.2006). Nimmt er ein Hotel unter Vertrag und bietet er eine Pauschalreise mit Hotelunterbringung an, so muss er den technischen Stand und die Sicherheit aller Hotelanlagen regelmäßig überprüfen, um seiner eigenen Verantwortung gerecht zu werden. Bei einem schuldhaften Unterlassen des Reiseveranstalters haftet dieser für den Schaden.