Der Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung gehört zum erstattungsfähigen Schaden aus einem Verkehrsunfall. Das gilt auch bei einer nur anteiligen Haftung des Unfallgegners (in diesem Fall 50 %); dann ist die Mehrbelastung aus der Rückstufung anteilig (hier: 50 %) zu erstatten (BGH, Urteil vom 25.04.2006).

Anmerkung:

Für den Rückstufungsschaden bei der Haftpflichtversicherung in den Fällen des anteiligen Verschuldens gilt dies aber nicht! Dieser kann nicht, auch nicht anteilig, auf den Gegner abgewälzt werden.