Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage wollte Gutes tun und stellte ein Trampolin auf. Die Bauart entsprach den DIN-Vorschriften. Außerdem brachte der Betreiber noch allgemeine Warnhinweise zu Verletzungsgefahren beim Trampolin-Springen an.

Ein ungeübter Benutzer erlitt dann bei einem missglückten Salto einen Unfall – und der Anlagenbetreiber haftet für dessen Schaden (BGH, Urteil vom 03.06.2008).
Er hätte nämlich deutlich und eindringlich vor den Gefahren eines Saltos warnen oder am besten Saltos generell unterbinden müssen. Allgemeine Gefahrenhinweise seien nicht ausreichend, so das strenge Urteil. – Fazit also: das Trampolin ist für den Benutzer gefährlich, wegen des Haftungsrisikos ist es aber noch gefährlicher für den Betreiber!