Auch bei getrennten Rad- und Fußwegen, mit StVO Zeichen 241 angezeigt und geregelt,  muss der Radler Rücksicht auf die Fußgänger nehmen und mit einem unachtsamen Betreten des Radwegs durch den Fußgänger rechnen (BGH, Urteil vom 02.12.2008).
Hier stand der Fußgänger mit dem Rücken zum Radfahrer und machte einen unbedachten Schritt auf den Radweg. Das Klingeln hatte er überhört. Bei der Vollbremsung des Radfahrers kam es zum Unfall. Nach dem Urteil trifft den Radler ein erheblicher Verschuldensanteil, weil er in sturem Vertrauen auf die Warnfunktion der Klingel mit vollem Tempo weiterfuhr, statt vorsorglich langsamer zu fahren und ein Fehlverhalten des Fußgängers einzukalkulieren.