Winterdienst auf kostenpflichtigem Parkplatz vernachlässigt – Haftung bei Unfall

Der Betreiber eines Parkplatzes am Hauptbahnhof wollte zwar Parkgebühren kassieren, sich selbst aber um den Winterdienst, also Räumen und Streuen bei Schnee oder Eisglätte, nicht kümmern. Von der lästigen Verkehrssicherungspflicht wollte er sich ganz befreien durch das Aufstellen eines Schildes mit der Aufschrift “Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut”.

Das ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Urteil vom 22.09.2004) aber unzulässig. Es muss mindestens ein sicherer Fußweg für das Verlassen des Parkplatzes geschaffen werden.