Der Zebrastreifen gemäß § 26 StVO ist für Fußgänger und Rollstuhlfahrer da.

Will ihn ein Radfahrer bevorrechtigt  benutzen, so muss er sich quasi als Fußgänger verhalten – also am Besten rechtzeitig absteigen und das Rad schieben!  Auch das “Rollern” mit dem Fahrrad ( Stehen auf 1 Pedal, Anschieben mit dem anderen Fuß) kann noch eine zulässige Benutzung als Fußgänger sein (strittig!).
Jedenfalls führt es nicht zwangsläufig zu einem Mitverschulden des rollernden Radlers, wenn er auf dem Zebrastreifen von einem Pkw angefahren wird (KG Berlin, Urteil vom 03.06.2004). Eine bevorrechtigte Benutzung des Zebrastreifens als Fußgänger ist aber u.U. abzulehnen, wenn der eilige Radler im letzten Moment stark bremst, abspringt und sofort über den Zebrastreifen eilt (Urteil OLG Düsseldorf). Jeder Verkehrsteilnehmer ist daher gut beraten, wenn er den Zebrastreifen als Fußgängerübergang auch wirklich wie ein Fußgänger benutzt.