Ein Omnibus, der links abbog, übersah einen entgegenkommenden Radfahrer. In dieser Verkehrssituation liegt die Schuld normalerweise beim Omnibusfahrer.

Radfahrer ohne Licht und Reflektoren:

Jedoch war der Radfahrer bei Dunkelheit und Nässe ohne Licht und ohne Reflektoren unterwegs. Dann trifft ihn ein Haftungsanteil von mindestens 30 %, selbst wenn
die Straße mit Straßenlaternen gut ausgeleuchtet ist und ein aufmerksamer Busfahrer den Radler hätte erkennen können (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.01.2010).

Den Radlern sei also dringend geraten: Licht an bei Dunkelheit!

Andernfalls treffen sie empfindliche, nachteilige Rechtsfolgen: einerseits begehen sie eine Ordnungswidrigkeit nach der StVO (Straßenverkehrsordnung) und müssen mit einem Bußgeld rechnen, wenn sie von der Polizei erwischt werden. Andererseits haben sie Haftungsnachteile im Falle eines Unfalles! Denn dann wird dem unbeleuchteten bzw. schlecht sichtbaren Radfahrer – je nach Umständen – ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall angerechnet!