Eine Frau wurde bei einem Waldspaziergang von einem großen, herab fallenden Ast getroffen und dabei schwer am Kopf verletzt. Sie benutzte einen Forstwirtschaftsweg, der durch den Wald führte. Dieser wurde als Naherholungsgebiet stark von der Bevölkerung frequentiert. Muss der Waldbesitzer oder der zuständige Forstwirt für ihren Schaden haften?
Das Landgericht sagte “nein”, das Oberlandesgericht sagte dagegen “ja”. Der BGH(Bundesgerichtshof) entschied den Rechtsstreit nach Revision endgültig und stellte das Urteil des Landgerichts wieder her. Die Schadensersatzklage der verletzten Spaziergängerin wurde abgewiesen.

Für den BGH waren folgende Erwägungen maßgebend:

Normalerweise muss derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, auch dafür sorgen, dass Schäden vermieden werden; dies gebietet die Verkehrssicherungspflicht. Die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken geschieht aber auf eigene Gefahr. Dies sieht das Waldgesetz vor. Der freie Eintritt für Jedermann korrespondiert mit der Benutzung auf eigene Gefahr. Somit scheidet eine Haftung des Waldbesitzers aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus, jedenfalls dann, wenn es um waldtypische Gefahren geht. Das Abbrechen eines Astes kann eine solche waldtypische Gefahr sein.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Unfall auf einem stark frequentierten Forstweg in einem Naherholungsgebiet passiert ist. Dies allein kann nicht eine ausnahmsweise Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers begründen.

Die Grundsätze der Rechtssprechung für die Haftung bei Schäden mit Straßenbäumen können auf Waldbäume nicht übertragen werden!

Da kein Haftungsgrund zu Lasten des Waldbesitzers besteht, könne auch der Forstwirt nicht in Anspruch genommen werden; seine Haftung könne nicht über die des Waldbesitzers hinaus gehen, so der BGH (Urteil vom 02.10.2012).