Schriftform bei Raummiete und Personenmehrheit – formale Anforderungen an die Unterschrift Für mehr als 1jährige Zeitmietverträge über Räume ist gemäß §§ 550, Tags: 126 BGB, 550 BGB, Anwalt München, Mehrheit von Mietern, Mietrecht, Rechtsanwälte Modl & Coll. München, Rechtstipps, Schriftform, Vertragsrecht, Zeitmietvertrag|