Für sogenannte Dienste höherer Art gelten gemäß § 627 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)  besondere Regeln für die Kündigung. Normaler Weise ist ein Dienstverhältnis entweder ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder bei Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes (z.B. besonders schwere Pflichtverletzung) außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündbar.

Bei Diensten höherer Art lässt dagegen § 627 BGB die fristlose Kündigung auch ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe zu.
Dies erklärt sich aus der besonderen Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten. Hier soll nach dem Willen des Gesetzes grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, das Vertragsverhältnis sofort zu beenden.  Für Arbeitsverhältnisse gilt das allerdings nicht!

Der BGH (Urteil vom 09.06.2011) hat entschieden, dass auf ein Pflegevertrag zur Erbringung ambulanter Pflegeleistungen durch einem zugelassenen Pflegedienst § 627 BGB anzuwenden ist. Wegen der besonderen Vertrauensstellung des Pflegers handelt es sich um Dienste höherer Art, vergleichbar der häuslichen Krankenpflege. Die Pflege bringe schließlich eine große persönliche Nähe zwischen Pfleger und Pflegebedürftigem mit sich, z.B. anlässlich der Körperpflege oder von Mobilitätshilfen. Daher muss dem Pflegebedürftigen die frsitlose Kündigung gemäß § 627 BGB offen stehen.

Eine abweichende Regelung in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Pflegedienstes, die eine 14 tägige Kündigungsfrist vorsah, ließ der BGH nicht gelten. Dies würde dem Grundgedanken aus § 627 BGB widersprechen; eine solche Einschränkung in den AGB sei unangemessen und daher gemäß § 307 BGB unwirksam. Das gilt nach dem Urteil selbst dann, wenn umgekehrt der Pflegedienst sich “freiwillig” in seinen AGB einer Kündigungsfrist für seine eigene Kündigungserklärung unterwirft.