Während einer Pauschalreise verunglückte der Sohn eines Ehepaares tödlich bei einem tragischen Unfall an der Wasserrutsche auf dem Hotelgelände. Im Reisekatalog des Reiseveranstalters war die Wasserrutsche nicht genannt, weil sie der Hotelbetreiber erst nach der Erstellung des Katalogs errichtet hatte.

Das befreit aber den Reiseveranstalter nicht von seiner Haftung für den (unsicheren) Zustand seines Vertragshotels, so der BGH (Urteil vom 18.07.2006).

Wasserrutsche fehlt im Reisekatalog bei Hotelausstattung:

Nimmt der Reiseveranstalter ein Hotel unter Vertrag und bietet er eine Pauschalreise mit Hotelunterbringung an, so muss er den technischen Stand und die Sicherheit aller Hotelanlagen regelmäßig überprüfen, um seiner eigenen Verantwortung gerecht zu werden. Bei einem schuldhaften Unterlassen des Reiseveranstalters haftet dieser dem Pauschalreisenden für den Schaden. Dass im Reisekatalog bei der Hotelausstattung die Wasserrutsche (noch) nicht genannt war, befreit den Reiseveranstalter nicht von seinen Pflichten und auch nicht von seiner Haftung, wenn es an der Wasserrutsche zu einem Unfall kommt, z.B. weil diese in einem unsicheren Zustand war.