Vertrag über Kartenlegen und Horoskop:

Über das Internet bot ein Gewerbetreibender seine Dienste aufgrund seiner magischen Fähigkeiten an. Mittels Kartenlegen sollten – gegen Zahlung einer beträchtlichen Vergütung – Antworten auf Fragen der privaten und beruflichen Lebensberatung gefunden werden. So liefen im Jahr 2008 Honoraransprüche von ca. 35.000 € an, die vom Kunden des Magiers auch bezahlt wurden. Für das Kartenlegen und life-coaching im Januar 2009 fielen weitere ca. 7.000 €, die der Kunde nicht mehr zahlen wollte.

Nach dem Urteil des BGH (13.01.2011) hat der Kartenleger in diesem Prozess aber gute Karten! Denn es ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit auszugehen!

Demnach können sich 2 geschäftsfähige Parteien auch auf eine Vertragsleistung vereinbaren, die nach objektiven Maßstäben zweifelhaft, nicht nachweisbar, unmöglich oder wahnhaft ist. Wenn sich der Kunde aus magischen Fähigkeiten und parapsychologischen Anwendungen Antworten erhofft, so ist diese subjektive Einschätzung im Vertragsrecht zu beachten. Wenn ihm das Horoskop wichtig ist, dann gilt das auch. Spätere Zweifel oder Kritik am Horoskop ändern daran nichts. Die vereinbarte Vergütung kann nicht mit Hinweis auf den fehlenden Nachweis der Wirksamkeit der Dienste verweigert werden.

Eine Korrektur dieses Ergebnisses ist allenfalls über § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) möglich, so der BGH. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Ratsuchende oft in labilen psychischen Situationen sind und daher besonders empfänglich für die Tricks eines Magiers sind.

Die Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) hatten noch die Zahlungsklage des Magiers abgewiesen. Der BGH hob diese Urteile auf!

Dem Horoskop folgt damit der Horror – in finanzieller Hinsicht!