Die Bankbürgschaft eines Ehegatten für Kreditverbindlichkeiten bei der Bank ist nichtig, wenn der Bürge in krasser Weise überfordert wird und nur wegen seiner familiären Nähe zum Kreditnehmer für diesen gebürgt hat. Dies bejahte der BGH (Urteil vom 25.01.2005)  in folgendem Fall:
Mit einer Bankbürgschaft der Ehefrau wollte sich die Bank bei einem Kredit an den Ehemann absichern. Die Ehefrau war 50 Jahre alt und arbeitslos, als sie die Bürgschaftsverpflichtung für eine Firma ihres Mannes übernahm. Allein die monatlichen Zinsbelastungen beliefen sich auf ca. 1600 DM. Sie hätte daher mindestens monatlich 3500 DM verdienen müssen, um mit dem nicht pfändbaren Teil ihres Einkommens wenigstens die laufenden Zinsen (ohne Tilgung) bedienen zu können. Tatsächlich verdiente sie später aber nur 2365 DM; nach der Lebenserfahrung hat auch keine Aussicht auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle (Alter der Frau, Bildung etc.) bestanden. Dennoch wollte die Bak eine Bürgschaft der Frau. Unter diesen Umständen war die Bankbürgschaft aber sittenwidrig und daher nichtig, so der BGH.