Bereicherungsanspruch des Mieters bei unberechtigt abverlangter Schönheitsreparatur:

Der BGH hat in den letzten Jahren mit dem Wildwuchs in den Vertragsklauseln zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter aufgeräumt. Viele derartige Klauseln, besonders in älteren Mietverträgen, sind unwirksam (vgl. dazu unser gesonderter Artikel in der Kategorie Mietrecht!).

Was ist aber, wenn der Mieter die unwirksame Klausel z.B. in Unkenntnis der Rechtslage beachtet  und eigentlich nicht geschuldete Schönheitsreparaturen erbringt, sei es selbst oder durch Beauftragung und Zahlung eines Handwerkers? – Dann kann der Mieter einen Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter haben!
Allerdings unterliegt dieser Anspruch auf Bereicherungsausgleich der Verjährung.

Bei einem beendetem Mietverhältnis ist die Verjährung kurz; sie beträgt in diesem Fall nur 6 Monate ab dem Ende des Mietverhältnisses gemäß § 548 Abs. 2 BGB! Die kurze Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH nämlich auch auf derartige Bereicherungsansprüche des Mieters gegen seinen Vermieter anzuwenden (Urteil vom 20.6.2012).

Der Mieter muss sich also mit der Geltendmachung seiner Rechte nach der Beendigung des Mietverhältnisses besonders beeilen, will er nicht einen Anspruch, der ihm nach der Rechtslage zusteht, aus reinem Zeitablauf verlieren! Eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung kann den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, wohl aber ein Mahnbescheid oder eine rechtzeitige Zahlunsgklage des Mieters gegen den Vermieter.