Allgemein-Gynäkologe unterlässt Facharztüberweisung einer Kinderwunschpatientin:

Ein Gynäkologe hat unsere Mandantin mit unerfülltem Kinderwunsch nicht zielführend behandelt und zudem nicht in wirtschaftlicher Hinsicht darüber aufgeklärt, dass es für eine Kostenübernahme einer IVF – Behandlung durch die Krankenkasse der 39jährigen Frau (Altersgrenze, § 27 a SGB V) bald zu spät ist. – Für den Schaden (selbst getragene Kosten der anschließenden IVF – Behandlung) haftet er.

Sachverhalt:

Eine 39jährige Frau aus Traunstein begab sich wegen ungewollter Kinderlosigkeit in gynäkologische Behandlung. Diese wurde nicht zielführend durchgeführt (Temperaturkurven u.a.) und die Frau wurde nicht schwanger. Indiziert war eine – wegen des fortgeschrittenen Alters – rasche künstliche Befruchtung (IVF-Behandlung). Gemäß § 27 a SGB V schuldet nämlich die Krankenkasse eine Kostenübernahme nur bis zum 40. Lebensjahr der Frau.

Darauf hatten die Gynäkologen unsere Mandantin aber nicht hingewiesen. Sie hatten auch eine facharztüberweisung an einen Reproduktionsmediziner unterlassen. Als sie sich später aus Eigeninitiative bei einem Münchner Reproduktionsmediziner in sterilitätsmedizinische Behandlung begab, lehnte ihre Kasse prompt die Übernahme der IVF-Behandlungskosten von ca. 5000 € wegen Überschreitens der Altersgrenze ab.

Urteil OLG München:

Für diesen Schaden (Behandlungskosten beim Reproduktionsmediziner) haften die vorbehandelnden Gynäkologen, so das OLG München (Urteil vom 15.11.2007).  Hätten sie keine wichtige Zeit vertan, so hätte die Patientin noch im Alter von 39 Jahren mit der Spezialbehandlung (IVF – Behandlung) beginnen können und ihre Krankenkasse die Kosten dafür übernommen. Die Gynäkologen trifft auch eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht, die sie hier schuldhaft verletzt haben.

Hinweis:

Einzelheiten zum ärztlichen Behandlungsvertrag sind seit 2013 nun gesetzlich in §§ 630 a BGB geregelt. In § 630 c Abs. 3 ist normiert, dass der Arzt eine wirtschaftliche Informationspflicht hat.

Zu unserer Spezialseite:   Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung