Der gemäß Heimvertrag untergebrachte, pflegebedürftige Heimbewohner war wegen einer unfallbedingten Erkrankung auf eine Sonderernährung angewiesen, die die Krankenkasse bezahlte. Vom üblichen Verpflegungsangebot des Heimes nahm er kein Essen und nur gelegentlich etwas Tee. Trotzdem wollte das Heim ihm über Jahre hinweg den vollen Verpflegungspreis in Rechnung stellen und berief sich dabei auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach es auf den tatsächlichen Verzehr nicht ankomme. – Der BGH sagte, dass dies jedenfalls im vorliegenden Fall unzulässig ist und verlangte, das Heimentgelt um den (nicht beanspruchten) Essensanteil zu reduzieren (Urteil vom 22.01.2004).