Die medizinisch notwenige Heilbehandlung muss sich nicht zwangsläufig auf die kostengünstigste Behandlungsart beschränken. Eine reine Privatklinik ist nicht an die Kostenhöhe, die sich aus der Bundespflegesatzverordnung ergibt, gebunden.

Die PKV (private Krankenversicherung)  muss auch höhere Kosten übernehmen, sofern diese für die durchgeführte stationäre Behandlung angemessen sind. Dazu gehört auch eine angemessene Gewinnspanne der Privatklinik (BGH, Urteil vom 12.03.2003).