Unterhaltsvorschussgesetz UVG – Frau verschweigt den biologischen Vater:

Das UVG (Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen – Unterhaltsvorschussgesetz) sieht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr unter gewissen Voraussetzungen öffentliche Unterhaltsleistungen vor. Zusätzlich zu den im Gesetz genannten Voraussetzungen verlangt die Rechtsprechung, dass ein planwidriger Unterhaltsausfall eingetreten ist. – Was gilt bei der anonymen Samenspende?

Zu den gesetzlichen Voraussetzungen eines Vorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, UVG gehören:

Das Kind muss bei einem Elternteil leben, die Eltern sind nicht verheiratet und der andere Elternteil zahlt nicht regelmäßig den ihn treffenden Barunterhalt. Dann springt staatliche Hilfe ein; allerdings besteht ein Rückgriffsanspruch gemäß § 7 UVG gegen den säumigen Unterhaltsschuldner. Der Unterhaltsanspruch geht nämlich aufgrund der Vorschusszahlung auf die staatliche Stelle über.

Ungeschriebene, von der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung ist ferner, dass der Unterhaltsausfall planwidrig eingetreten ist.

Das wurde in folgendem Fall verneint:

Die Mutter des Kindes ließ eine künstliche Befruchtung vornehmen. Ihr damaliger Partner erklärte, dass er für den Kindesunterhalt aufkommen werde. Jedoch trennte er sich von der Frau noch während der Schwangerschaft. Die Frau ließ sich mit anonymen Spendersamen aus einer deutschen Samenbank befruchten; der Spender war also personell und namentlich nicht identifizierbar. Die Vaterschaft wurde vom früheren Partner nicht anerkannt und ein Vaterschaftstest ergab, dass er nicht der Vater des Kindes ist.

Das Gericht verneinte daher einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG (VGH Mannheim, Urteil vom 03.05.2012). Die Frau habe zu verantworten, dass wegen der anonymen Samenspende der biologische Vater unbekannt bleibt. Von einem planwidrigen Unterhaltsausfall könne daher nicht die Rede sein; außerdem sei ein Rückgriff auf den Vater mangels Kenntnis seiner Person unmöglich gemacht.

Genauso entschied inzwischen das BVerwG (Urteil vom 16.5.2013). Dieser Fall betraf eine anonyme Samenspende unter Beteiligung einer dänischen Samenbank.