Kündigung PKV für mitversicherte Person

Häufig kommt es vor, dass ein Versicherungsnehmer (VN) nicht für sich (alleine) eine private Krankenversicherung (PKV) abschließt, sondern dass er Dritte dabei mitversichert, z.B. den Ehegatten oder Kinder.

Will er dann später die PKV für die mitversicherte Person kündigen, ist unbedingt eine Besonderheit zu beachten:

Es muss innerhalb der Kündigungsfrist zusätzlich noch gegenüber der PKV nachgewiesen werden, dass der Dritte Kenntnis von der Vertragskündigung hat! Fehlt es an einem solchen Nachweis, so ist die Kündigung unwirksam und die PKV kann weiterhin Versicherungsprämien verlangen!

Allerdings trifft den Versicherer in dieser Situation beim Eingang einer Kündigung die Pflicht, seinen VN auf diese zusätzliche Kündigungsvoraussetzung hinzuweisen! (BGH, Urteil vom 16.01.2013).