Psychotherapie kann beträchtliche Kosten verursachen. Nicht oder unzureichend behandelte psychische Erkrankungen können in der Folge natürlich auch oder sogar noch höhere Kosten bereiten. Ein Krankenversicherer hat in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen seine Leistungspflicht auf 30 Therapiestunden pro Jahr beschränkt, unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht eine weitere Behandlung ratsam erschien oder nicht.

Das ist zulässig und wirksam (BGH, Urteil vom 16.06.2004). –  Unwirksam wäre aber die Beschränkung auf 30 Stunden für die gesamte Vertragsdauer (BGH, Urteil vom 17.03.1999).