Wegen Überbuchung konnte der Reiseveranstalter seinen 2 Kunden das gewählte Hotel auf einer Malediveninsel (Reisepreis 5000.- € ) nicht zur Verfügung stellen. In eine ähnliche, aber nicht gleichwertige freie Anlage auf der Nachbarinsel wollten sie nicht und traten daher die Reise nicht an.

Die enttäuschten Kunden bekamen den Reisepreis zurück und erhielten obendrein 2100.- € Schadensersatz für verpasste Urlaubsfreuden. Ob sie zuhause einen geruhsamen ” Balkonurlaub” verbrachten oder die Reise später oder mit anderem Ziel durchführten, ist unerheblich. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich vorrangig nach dem Preis der vereitelten Reise und nicht nach dem Einkommen der enttäuschten Kunden (BGH, Urteil vom 11.01.2005, Änderung der früheren Rechtsprechung!).