Schaden durch umgestürzten Grenzbaum

Bäume halten sich bisweilen nicht an von Menschen gemachte Regeln und Grenzen. Deswegen verursachen sie komplizierte Rechtsfragen, mit denen sich auch der BGH zu befassen hatte.

Ein Grenzbaum (sein Stamm gehört an der Austrittsstelle aus dem Erdreich zu mehreren Grundstücken) richtete einen Schaden an, als er ohne Sturmeinwirkung, vom Pilzbefall geschwächt, umfiel. Dann gilt Folgendes (BGH, Urteil vom 02.07.2004):
Solange der Baum steht, gehört der entsprechende Teil jeweils “vertikal” zum jeweiligen Grundstück, § 923 Abs. 1 BGB. Erst wenn er gefallen ist, gehört er allen Eigentümern wieder als 1 Sache gemeinsam, § 923 Abs. 2 BGB.

Wenn ein solcher Grenzbaum stürzt und dabei einen Schaden verursacht, dann gilt Folgendes:

Hat sich nun der geschädigte Eigentümer um den altersschwachen oder kranken Baum nicht gekümmert und verursacht dessen Krone, die (im Stehen) über beide Grundstücke ragte, bei dem untätigen Nachbarn einen Schaden, so wird ihm dieser nur anteilig ersetzt. Er trägt ein Mitverschulden, weil sein vertikaler Baumanteil an dem Schaden mitbeteiligt war.