Versicherungsstatus – Sonderkündigungsrecht bei Eintitt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht

Wenn ein bisher privat Versicherter wegen einer Statusänderung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken – oder Pflegeversicherung wird, dann hat er ein Sonderkündigungsrecht gegenüber seiner Privatversicherung. Übt er dieses innerhalb von 2 Monaten aus, dann hat die Kündigung Rückwirkung und es bedarf auch keines Nachweises zur Statusänderung. Auch später ist eine Kündigung noch möglich – jedoch unter Einschränkungen: die Änderung muss nachgewiesen werden und die Kündigung wirkt nicht zurück (BGH, Urteil vom 03.11.2004). – Die Entscheidung erging zum VVG alter Fassung.