Verwandtenklausel in PKV und Beihilfe – ein Ärgernis und nicht zeitgemäß!

Der BGH toleriert zum Ärger vieler Ärzte, die ihre Familienangehörigen selbst behandeln wollen, die in den Versicherungsbedingungen der meisten Krankenversicherer enthaltene Verwandtenklausel (Urteil vom 21.02.2001).

Diese führt zu einer Beschränkung der Leistungspflicht zugunsten der PKV,  wenn ein Arzt nahe Angehörige, z.B.  seine Ehefrau oder Kinder, behandelt. Hier soll er verpflichtet sein, zum „Nulltarif“ zu arbeiten; er bekommt nur seine Praxisunkosten aus der Behandlung erstattet, nicht aber sein übliches Honorar. Nach Meinung des BGH ist diese Klausel der Versicherungen grundsätzlich zulässig.

Kritik: 

Der verwandte Arzt hat nur die Wahl, seine Angehörigen entweder zu diesem Nulltarif zu behandeln oder es sein zu lassen. Gehen seine Angehörigen als Patienten zu einem anderen Arzt, so muss die Versicherung die „normalen“ Kosten voll erstatten. Das klingt absurd – und ist es auch! „Gestaltungen“ wird Tür und Tor geöffnet, statt einen anachronistischen Zustand endlich zu beenden!

Die Rechtsprechung erscheint im Ergebnis nicht mehr zeitgemäß, da überall der Gedanke der Kommerzialisierung gilt undJedermann eine Versicherung für die üblichen Risiken, also auch Krankheit, unterhält. Außerdem: Konsequenter Weise müsste die Klausel zu einer Beitragsreduzierung (reduzierte Beiträge für eine reduzierte Versicherungsleistung) führen – das ist aber gerade nicht der Fall !

Im Beihilferecht ist die Lage und die Diskussion ähnlich. Auch dort wird die Verwandtenbeschränkung für rechtmäßig gehalten.