Gesundheitsfragen, Angaben zu Vorerkrankung im PKV-Antrag genau nehmen!

Beim Neuabschluss eines Versicherungsvertrages in der PKV (private Krankenversicherung) muss der Versicherungsnehmer im Antrag diverse Fragen der Versicherung nach Vorerkrankungen, anderweitigen Behandlungen, früheren Krankenhausaufenthalten etc. beantworten. Er ist im Rahmen seiner Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG  (Versicherungsvertragsgesetz) gehalten, die für den Versicherer wichtigen Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen diese Anzeigepflicht, so kann der Versicherer die Rechte aus § 19 VVG  ausüben.
Diese gehen – je nach Art des Verstoßes und Umfang des Verschuldens – auf Anfechtung, Kündigung oder einseitige Vertragsanpassung (z.B. Vertragsfortsetzung unter Ausschluss eines Krankheitsrisikos, zu dem der Antragsteller falsche Angaben machte).

Beim Ausfüllen eines Versicherungsantrages ist daher große Sorgfalt geboten! Der Versicherungsnehmer muss seine Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG ernst nehmen! Er muss die Gesundheitsfragen sorgfältig und vollständig beantworten. Gleiches gilt für die Frage zur Vorerkrankung.

Andererseits muss auch der Versicherer gemäß § 19 VVG sorgfältig und deutlich auf das Risiko und die Rechtsfolgen von fehlerhaften Angaben im Antrag hinweisen. Verletzt er diese Hinweispflicht in formaler oder inhaltlicher Hinsicht, so hat dies nachteilige Rechtsfolgen für den Versicherer!

Im Streitfall – also wenn sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht beruft –  lohnt es sich, dies genauer zu überprüfen.

Denn die Hinweise des Versicherers müssen formell klar sein: sie müssen drucktechnisch hervorgehoben und so gestaltet sein, dass man sie nicht überliest.

Und sie müssen inhaltlich exat und für einen Laien zweifeslfrei verständlich sein.

Daran kann es in der Praxis manchmal hapern!

Wenn die Hinweise diesen Vorgaben (teilweise) nicht genügen, so ist nach 2 Urteilen des LG Dortmund (24.02.2011 und 10.03.2011) die Fehlerfolge zulasten des Versicherers: er kann keines seiner Rechte aus § 19 VVG ausüben. Die Folge feherhafter Hinweise beschränkt sich demnach nicht auf gerade das Recht, über das der Versicherer nicht rechtmäßig informiert hat.