Mitversichertes Kind – Kündigung

In der PKV (private Krankenversicherung) ist es häufig, dass im Vertrag der Eltern die (anfangs) minderjährigen Kinder mitversichert sind. – Kann dann der Vertrag von den Eltern gekündigt werden, wenn das Kind volljährig geworden ist? Und was ist dabei zu beachten?

Der Fall:

Ein Vater versicherte in seinem Vertrag seinen minderjährigen Sohn mit; alleiniger Versicherungsnehmer war der Vater. Als der Sohn volljährig wurde, teilte die Versicherung mit, dass sich wegen des Tarifwechsels (Erwachsenentarif für den Sohn) nun sein Beitrag von 180 € auf 400 € erhöht. Das war dem Vater zu viel und er kündigte den Vertrag (nur) hinsichtlich des mitversicherten Sohnes; seinen Sohn setzte er davon in Kenntnis.

Der Sohn hätte beim gleichen Versicherer selbst die Fortsetzung des Vetrages verlangen können; dafür sieht § 207 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) eine Erklärungsfrist von 2 Monaten (ab Kenntnis des Sohnes von der Kündigung des Vaters) vor. Das tat der Sohn aber nicht, vermutlich weil er selbst so hohe Beiträge nicht zahlen wollte.

Der Versicherer wollte den Vater unter Hinweis auf  § 205 Abs. 6 VVG dennoch nicht aus dem Vertrag zugunsten des Sohnes entlassen, weil von ihm kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz für den Sohn nachgewiesen wurde. Als Folge hätte der Versicherer weiterhin vom Vater den Beitrag für den Sohn verlangen können.

Das Urteil (BGH 18.12.2013):

Diese Praxis des Versicherers ließ der BGH aber nicht durchgehen!

Der volljährige Sohn hätte die Möglichkeit gehabt, selbst die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu verlangen gemäß § 207 VVG. Der Vater hatte ihn ja ordnungsgemäß über die Kündigung informiert. In diesem Falle wäre der Sohn nicht ohne Versicherungsschutz gewesen. In einem derartigen Fall durfte daher der Versicherer nicht dem kündigenden Vater auferlegen, den Bestand einer anderweitigen Versicherung für den Sohn oder des Sohnes nachzuweisen; davon darf die Wirksamkeit der Kündigung des Vaters nicht abhängig gemacht werden. Der Sohn ist nämlich durch § 207 VVG ausreichend geschützt.