Eine Altbauwohnung wurde unrenoviert und nicht saniert zu einer relativ günstigen Miete vermietet. Über den Ausstattungszustand der Wohnung wurde nichts konkretes vereinbart. Dann kann der Mieter nicht verlangen, dass
die Wohnung auf heute übliches Komfortniveau modernisiert ist.

Das Knarzen eines alten Parkettbodens wegen fehlerhafter Unterkonstruktion muss er genauso wie eine veraltete Elektroinstallation hinnehmen. Das ist bei einer unrenoviert vermieteten Wohnung kein Mangel. Wer den Altbau billig oder jedenfalls günstig gemietet hat, kann auf der anderen Seite keine überzogenen Ansprüche an die Ausstattung der Wohnung stellen.

Allerdings muss im Bad eine Steckdose vorhanden sein oder nachgerüstet werden; ferner muss die Stromanlage den Betrieb der heute üblichen Elektrogeräte, auch gleichzeitig, erlauben (BGH, Urteil vom 26.07.2004).