Zum Schallschutz im renovierten Altbau:

Der geschuldete Wohnungsstandard (siehe dazu auch das vorhergehende Urteil) richtet sich nach den Vertragsvereinbarungen. Meist ist dazu im Vertrag ausdrücklich nichts vereinbart; ein Anhaltspunkt für geringeren Standard kann beispielsweise eine günstige Miete sein.

Fehlt eine solche Vereinbarung, dann gelten im Zweifel die technischen Normen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, bei einem Altbau also jene von damals. Was gilt aber bei Modernisierungen?
Wenn in einem Altbau 1 Stockwerk aufgestockt wird und dann von dort Trittschall in die bisher oberste Wohnung dringt, dann muß der Eigentümer – bezüglich dieser Neubaumaßnahme – aber die jetzt aktuellen technischen Normen einhalten (BGH, Urteil vom 06.10.2004). Liegt nach modernem Stand kein ausreichender Trittschallschutz vor, ist die Mietsache mangelhaft (geworden).

Die gleichen Grundsätze gelten auch bei anderen Umbauten in einem Mietshaus. Wenn diese vom Umfang her intensiv in die alte Gebäudesubstanz eingreifen und sie so stark verändern, dass sie mit einem Neubau vergleichbar sind, dann gilt für den Tritt- und auch Luftschallschutz der moderne, strengere Maßstab zum Zeitpunkt der Baumaßnahme. Hat der Umbau dagegen ein geringeres Ausmaß, dann gelten auch weiterhin nur die geringeren Anforderungen an den Schallschutz nach dem alten Maßstab, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes gültig war (BGH, Urteil vom 5.6.2013).