Bei einer erheblichen Flächenunterschreitung – die Grenze liegt bei 10 % – kann der Mieter auch die Kaution teilweise zurück verlangen. Das gilt auch dann, wenn er die Mietsicherheit (vorbehaltlos) bereits geleistet hat.

Neben einer Minderung der Miete (siehe obige Urteile) hat dieser Mangel (sofern er nicht behebbar ist) auch Folgen für die Mietkaution: diese ist dann ebenso nur in entsprechend reduzierter Höhe geschuldet. Eine schon geleistete Kaution kann teilweise zurück verlangt werden (BGH, Urteil vom 20.07.2005).