In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist es strittig, ob und in welchem Umfang der Mieter einer Wohnung darin auch Geschäftstätigkeit entfalten darf. Die Klauseln der meisten Wohnungsmietverträge untersagen eine andere Nutzung als zu Wohnzwecken ohne Genehmigung des Vermieters, insbesonderen wollen sie die Geschäftstätigkeit in der Wohnung untersagen. – Ist das zulässig?

Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 14.07.2009) kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Es ist zu unterscheiden. Wenn von den Aktivitäten keinerlei Außenwirkung ausgeht, dann
sind sie zulässig – auch ohne Genehmigung des Vermieters.

Bei Publikumsverkehr oder Beschäftigung von Angestellten ist aber die Grenze überschritten. Dann muss der Vermieter wegen der beabsichtigten Geschäftstätigkeit gefragt werden. Im Einzelfall kann ein Anspruch des Mieters auf Genehmigung durch den Vermieter bestehen, z.B. wenn die teilgewerbliche Nutzung geringfügig ist oder bei Existenzgründern in ihrer Anfangsphase.