Wer bei Vertragsschluss die Gesundheitsfragen falsch oder unvollständig beantwortet, riskiert bei späterem Bekanntwerden seinen Versicherungsschutz; der Versicherer kann nämlich vom Vertrag gemäß § 16 VVG (alter Fassung) zurück treten. Nach neuem Recht kann er einseitig den Vertrag anpassen, § 19 VVG.
Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag – genau nehmen! Aber nicht jede Bagatellerkrankung zählt!

Beim Vertragschluss für ihr 3 jähriges Kind haben die Eltern alle Fragen nach Vorliegen von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen des Kindes mit “nein” beantwortet, obwohl das Kind zuvor 2 Mal Bronchitis und mehrfach Blähungen hatte, die auch mit leichten Arzneimitteln behandelt worden waren.

Die Nichtangabe von derartig läppischen Kinderkrankheiten schadet aber nach Ansicht des LG Köln (Urteil vom 30.07.2003)  nicht, da sie üblich und ohne ernsthaften Krankheits- und Risikowert sind.

Das Risiko für den Versicherungsnehmer ist groß. Denn es steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel. Man sollte es daher mit den Gesundheitsfragen im Antrag sehr genau nehmen! Liegt tatsächlich eine fehlerhafte Angabe vor, kann der Versicherer eine einseitige Vertragsanpassung verlangen, z.B. den Vertrag kündigen oder das Risiko ausschließen oder einen Beitragszuschlag verlangen.