Versicherungsagent nimmt mündliche Antworten zu Gesundheitsfragen entgegen – Riskant!

Der Versicherungsnehmer muss bekanntlich bei einem Neuabschluss einer Versicherung die Angaben im Antrag, insbesondere Fragen zu Vorerkrankungen, ärztlichen Behandlungen etc. richtig und vollständig beantworten. Mit diesen sogenannten Gesundheitsfragen sollte man sorgfältig umgehen. Oft hilft der Versicherungsagent beim Ausfüllen des Antrages mit.
Der Versicherungsagent ist “Auge und Ohr” des Versicherers . Wenn der Agent zutreffende mündliche Angaben des künftigen Versicherungsnehmers (VN)  zu den Gesundheitsfragen nicht richtig in den schriftlichen Antrag überträgt, darf dies nicht dem Versicherungsnehmer angelastet werden. Dann kann dem VN nicht ohne Weiteres eine Verletzung seiner Obliegenheiten bei Vertragsabschluss vorgehalten werden.

Aber Vorsicht: zunächst gilt, was im schriftlichen Antrag steht, oder gerade nicht steht. Ob der Versicherungsagent sich daran erinnert, dass ihm der VN beim Gespräch weitere Angaben gemacht hat, die er nur vergessen hat, im schriftlichen Antrag für den VN zu notieren, ist ungewiss. Vielleicht will er sich im Konfliktfall auch gar nicht so genau zurück erinnern!

Liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, so kann der Versicherer in diesem Fall später wegen falscher Angaben vom Vertrag gemäß § 16 VVG (alte Rechtslage) zurücktreten oder diesen anfechten (OLG Jena, Urteil vom 05.10.2005).

Nach neuer Rechtslage sind die Rechtsfolgen ähnlich, aber variabler im Gesetz gestaltet. Der Versicherer kann einseitig eine Vertragsänderung oder -anpassung verlangen, § 19 VVG. So eine Anpassung kann z.B. darin liegen, ein Krankheitsrisiko auszuschließen oder dafür einen Beitragszuschlag zu erheben.