Wohnungen und Gewerbe in 1 Haus – zur Betriebskostenabrechnung

Der BGH (Urteil vom 08.03.2006) hat mit der bisher herrschenden Rechtssprechung gebrochen und zugunsten der Vermieter von preisfreiem Wohnraum eine Erleichterung zugelassen.

Demnach muss die Betriebskostenabrechnung nicht mehr generell getrennt nach Gewerbeeinheiten einerseits und Wohnungen andererseits erfolgen.
Eine Trennung bei der Erfassung, Umlage und Abrechnung ist nicht zwangsläufig und generell einzuhalten. Eine Trennung ist allerdings dann vorzunehmen, wenn die Kostenstruktur Wohnungen / Gewerbeflächen gravierende Unterschiede hat. Das kommt auf den einzelnen Fall an.

Vermieter die wenig Erfahrung mit der Abrechnung haben, sollten die Abrechnung daher am Besten an eine kompetente Hausverwaltung übergeben, damit sie später nicht aus formalen oder inhaltlichen Gründen Schiffbruch mit einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung  erleiden.