Rollator, Kinderwagen im Hausflur – Nachbarstreit

In einem genossenschaftlichen Mietshaus sollte eine ältere Mieterin ihren Gehwagen (Rollator) nicht länger im Hausflur abstellen, weil sich andere Mieter im Haus dadurch gestört oder behindert fühlten.

Diesem Verlangen erteilte das AG Hannover (Urteil vom 13.05.2006) eine deutliche Absage.
Die Vermieterin müsse notfalls – wenn mehrere Gehwagen zusammen kommen und der Platz im Flur zu eng wird – baulich Abhilfe schaffen und eine sichere Unterstellmöglichkeit für die Gehhilfen schaffen. Sie müsse auf die Altersstruktur ihrer Mieter Rücksicht nehmen. Dies gelte verstärkt, wenn es sich, wie hier, um eine genossenschaftliche Wohnung handelt. Die Teilnahme am sozialen Leben muss auch alten, gehbehinderten Menschen ermöglicht werden. Hilfsmittel zur Herstellung der Mobilität und deren Abstellen im Flur gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.

Entsprechendes gilt für das Abstellen eines Kinderwagens (z.B. Urteil des AG Winsen).